Nein! Gegen den verbesserten Schutz von Personen und Sachen gibt es nun wirklich zu wenig gute Argumente!
Genau! Warten Sie nicht, bis der Gesetzgeber die Sanierung explizit fordert!
ESTI Weisung Nr. 225 / Version 0824, Absatz 4.1: Das ESTI stellt fest, dass Installationen mit Nullung Schema III nicht dem aktuellen Stand
der Technik entsprechen und ein gegenüber anderen Installationen markant erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen. Das gilt insbesondere für Nulleiterunterbrüche oder für Installationen, deren Leitungen gleichzeitig eine Baumwollummantelung aufweisen.
In Anbetracht der in Ziff. 3.1. angeführten rechtlichen Grundlagen ist davon auszugehen,
dass der überwiegende Teil der Installationen nach Nullung Schema III saniert und auf den
aktuellen Stand der Technik (System TN) gebracht werden muss. Gleichzeitig ist der Eigentümer gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 NIV verpflichtet, Mängel unverzüglich zu beheben.
Daraus folgt, dass die Eigentümer mit Installationen nach Nullung Schema III verantwortlich
dafür sind, eine rasche Anpassung ihrer Installationen an die Hand zu nehmen. Solange die
Installationen nach Nullung Schema III bestehen, gelten verkürzte Kontrollperioden.
Bezügerleitungen (vgl. Ziff. 3.3.3.) sind davon nicht betroffen.
Quelle: ESTI